Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 218b
§ 218b – Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Berufskrankheiten können rückwirkend anerkannt werden.
- Dies betrifft Krankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 aufgelistet wurden.
- Die Regelungen basieren auf § 6 der Verordnung.
- Die Verordnung gilt in der Fassung vom 1. Januar 2021.
- Es handelt sich um spezifische Vorschriften für Berufskrankheiten.